Satzung








   § 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "musicalgruppe GesCo e.V.".

  2. Der Verein ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 11.02.2011 in das Vereinsregister unter dem Aktenzeichen VR 14593 eingetragen worden.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.



   § 2      Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur insbesondere durch Singen, Tanzen und Theaterspielen von Erwachsenen. Hierzu werden vereinsintern Proben zu selbst geschriebenen Musicals und bekannten Titeln unter Zuhilfenahme von Playbacks durchgeführt und anschließend öffentliche Aufführungen veranstaltet.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    1. das regelmäßige Einstudieren von Gesangsstücken und Dialogen, die Weiterbildung, sowohl gesanglich als auch schauspielerisch, durch Workshops und Proben,

    2. die Aufführung von Einzeltiteln als Teil eines Programms bzw. die Aufführung von Musicals als abendfüllendes Programm, unabhängig davon, ob der Verein der Veranstalter ist.



   § 3      Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



   § 4      Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person, Personenvereinigungen oder Körperschaften (juristische Personen, Firmen und Gesellschaften) erworben werden, die in aktiver oder passiver Weise die Ziele des Vereins fördern.

  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt ein schriftliches Beitrittsgesuch und die Anerkennung der Satzung voraus. Das Beitrittsgesuch ist dem Vorstand zuzustellen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme nach der Probezeit ab, so bedarf es keiner Angabe von Gründen. Die Entscheidung ist bindend.

  3. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen zum Beitrittsgesuch die Unterschrift ihrer Eltern. Ist ein Elternteil alleine sorgeberechtigt, genügt dessen Unterschrift. Die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins von jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig.

  4. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

    1. aktive Mitglieder, die regelmäßig und immer wieder Musicals und Einzeltitel einstudieren und aktiv am Vereinsleben teilnehmen,

    2. passive Mitglieder, die nicht regelmäßig Musicals und Einzeltitel einstudieren, die aber bereit sind, durch einen entsprechenden freiwilligen Beitrag die Zwecke des Vereins zu fördern. Passive Mitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht, jedoch ein Rederecht,

    3. und Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Diese Personen können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht, jedoch ein Rederecht.

  1. Mit der Unterzeichnung des Beitrittsgesuches erkennt das Mitglied die jeweils gültige Fassung der Satzung, der Beitragsordnung und der Vereinsordnung des Vereins an.



   § 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben, abgesehen vom Stimmrecht, gleiche Rechte. Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet

    1. Die Vorschriften dieser Satzung gewissenhaft zu befolgen,

    2. die Musicalaufführungen und Einzelveranstaltungen ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch regen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern und ihren geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich nachzukommen,

    3. und bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft alle ausstehenden Beiträge bezahlt zu haben.



   § 6      Mitgliedsbeiträge
  1. Die Höhe des Beitrags wird durch den Vorstand zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres festgelegt.

  2. Sollte innerhalb der Jahresfrist eine erneute Beitragserhöhung aus zwingenden Gründen notwendig sein, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Thema einzuberufen. Eine weitere Erhöhung des Beitrages kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 75 % beschlossen werden.

  3. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten und zwar, wenn möglich, durch Einrichtung eines Dauerauftrages. Die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird festgelegt auf den Ersten eines jeden Kalendermonats.

  4. Bei einem Zahlungsverzug von einem Monat wird das säumige Mitglied die 1. schriftliche Mahnung erhalten. Sollte innerhalb von achtundzwanzig Kalendertagen keine Zahlung erfolgt sein, folgt die 2. schriftliche Mahnung. Wenn vierzehn Kalendertage nach der 2. Mahnung der Zahlungsrückstand nicht beseitigt sein sollte, kommt es zur 3. und letzten schriftlichen Mahnung. Ist nach weiteren vierzehn Kalendertagen kein Geldeingang festzustellen, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein. Bei einem Rückstand der Verbindlichkeiten ruhen die Rechte des Mitgliedes.

  5. Jede Mahnung wird mit einer Mahngebühr von 8,00 € belegt. Dieser Betrag beinhaltet alle Porto- und Versandkosten. Jede Mahnung ist per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

  6. Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld. Näheres über die Höhe regelt die Beitragsordnung.



   § 7      Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.



   § 8      Austritt eines Mitglieds
  1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen. Maßgebend ist der Poststempel der Austrittserklärung. Ist diese Frist verstrichen, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um einen weiteren Monat.

  2. Ein Austritt vor Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.

  3. Die Austrittserklärung bedarf der Briefform an den Vorstand, der sie binnen sieben Kalendertagen, maßgeblich ist das Datum des Poststempels, zu bestätigen hat. Emails werden nicht akzeptiert.

  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitgliedes am Vereinsvermögen.



   § 9      Streichung durch Mitgliederversammlung
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

    1. die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt,

    2. trotz schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung der Streichung mit seinen Verbindlichkeiten länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist.

  1. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.



   § 10     Ausschluss aus dem Verein
  1. Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    1. gegen die Satzung, insbesondere gegen die Beschlüsse des Vereins, verstoßen hat,

    2. eine Handlung begangen hat, die geeignet ist, die Organisation zu schädigen,

    3. sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat,

    4. grob fahrlässig gehandelt hat.

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung soll dem betreffenden Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen gegen die ihm zur Last gelegten Punkte schriftlich zu äußern. Von dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen.

  2. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, jedoch nur in schriftlicher Form und innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen, gerechnet ab Zustellung des Briefes. Die monatliche Mitgliederversammlung hat mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.



   § 11     Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



   § 12     Vorstand
  1. Der Vorstand wird durch geheime Wahl gewählt.

  2. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

    1. dem 1. Vorsitzenden,

    2. dem 2. Vorsitzenden.

  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Pflichten durch Jugendleiter, Sachverwalter, Ausschüsse, Veranstaltungskomitees etc. erweitert werden. Eine Personalunion in einer dieser Funktionen ist zulässig.

  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er hat Alleinvertretungsbefugnis.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, wird bis zur nächsten Jahreshauptversammlung der freigewordene Posten kommissarisch und durch einen einfachen Vorstandsbeschluss besetzt. Eine Personalunion ist hierbei nicht zulässig.



   § 13     Aufgaben des Vorstandes
  1. Aufgaben des 1. Vorsitzenden: Der 1. Vorsitzende veranlasst und leitet die Vorstandssitzungen und sämtliche Versammlungen. Ihm obliegen die Vorschläge, Planungen und Durchführungen von Musicalaufführungen und Darbietungen von Einzeltiteln als Teil eines anderen Programms. Er führt die Vereinsgeschäfte im Auftrag und Einvernehmen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.

  2. Aufgaben des 2. Vorsitzenden: Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seiner Tätigkeit und veranlasst und leitet die Vorstandssitzungen und sämtliche Versammlungen in dessen Verhinderungsfall. Er führt die Vereinsgeschäfte im Auftrag und Einvernehmen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.

  3. Der 1. Vorsitzende verwaltet die Konten und die Kasse, fertigt die Protokolle und Einladungen zu Versammlungen an, führt die Mitgliederlisten, stellt den Jahresabschluss auf und führt das Inventarverzeichnis. Ferner führt er das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik und übernimmt die künstlerische Leitung.



   § 14     Wahl des Vorstandes
  1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Vorschläge oder Bewerbungen zur Vorstandswahl müssen bis zum Geschäftsjahresende eingereicht werden.

  2. Es können nur Anwesende gewählt werden.

  3. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

  4. Die Wahl ist geheim.

  5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

  6. Zu Vorstandsmitgliedern können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins gewählt werden.



   § 15     Amtsdauer des Vorstandes
  1. Die Amtsdauer beträgt zehn Jahre.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

  4. In Fällen des § 12, Absatz 5 wird für das ausgefallene bzw. aufgerückte Vorstandsmitglied in der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung ein Nachfolger gewählt.



   § 16     Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Hierbei ist die Bekanntgabe der Tagesordnung nicht erforderlich. Die Einberufungsfrist soll mindestens sieben Kalendertage betragen.

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

  3. Die Beschlussfähigkeit ist nur mit dem ersten Vorsitzenden gegeben.



   § 17     Amtsniederlegung des Vorstandes
  1. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtsdauer niederlegen. Die Niederlegung hat schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Sollte der 1. Vorsitzende sein Amt niederlegen, hat er dies schriftlich dem 2. Vorsitzenden mitzuteilen.

  2. Ein niedergelegtes Amt ist innerhalb von vierzehn Kalendertagen kommissarisch durch einfachen Vorstandsbeschluss zu besetzen. Personalunion ist hierbei unzulässig.

  3. Eine Amtsniederlegung des gesamten Vorstandes ist nur dann möglich, wenn vorher eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen wird und der Vorstand hierfür einen Versammlungsleiter bestimmt hat.

  4. Die Amtsniederlegung tritt erst mit Übergabe sämtlicher Unterlagen an den Nachfolger in Kraft.

  5. Eine Amtsniederlegung entbindet nicht von der Haftung und Auskunftspflicht.



   § 18     Schweigepflicht
  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden über vereinsinterne Angelegenheiten. Dies gilt auch für die Zeit nach einer Mitgliedschaft.

  2. Verstöße gegen diese Bestimmung können den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen.



   § 19     Chorleiter, Regisseur und Tontechniker
  1. Der Vorstand kann einen Chorleiter seiner Wahl zur Durchführung der Gesangsproben bestimmen.

  2. Der Vorstand kann einen Regisseur seiner Wahl zur Durchführung der Szenenproben bestimmen.

  3. Der Vorstand kann einen Tontechniker seiner Wahl zur Durchführung der Aufführungen bestimmen.



   § 20     Stimmrecht
  1. Nur volljährige aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht.

  2. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit ausgeübt werden.

  3. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.



   § 21     Mitgliederversammlung
  1. Bei Bedarf findet eine Mitgliederversammlung statt, um über aktuelle Angelegenheiten auf dem Laufenden zu halten und eventuelle Beschlüsse herbeizuführen.

  2. Die Mitgliederversammlung soll im Mittelpunkt der Pflege des Vereinszweckes stehen. Sie wird während der Probe durchgeführt.



   § 22     Jahreshauptversammlung
  1. Zur Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder einzuladen. Die Jahreshauptversammlung ist keine öffentliche Veranstaltung.

  2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres einzuberufen. Alle Mitglieder sind zur Jahreshauptversammlung dreißig Kalendertage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung, die durch den Vorstand festgelegt wird, schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt zwei Tage nach der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist bzw. persönlich überreicht wurde. Alternativ darf auch per Email eingeladen werden. Auch hier gilt die Einladung als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Emailadresse gerichtet wurde.

  3. Jedes aktive Mitglied kann spätestens vierzehn Kalendertage vor einer Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Zu Beginn der Jahreshauptversammlung hat der Versammlungsleiter die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Jahreshauptversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt die Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Dies gilt jedoch nicht für Vorstandsänderungen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

  4. Jedes aktive Mitglied hat auf der Jahreshauptversammlung eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (50 % der Stimmen plus eine Stimme) gefasst. Beschlüsse über die Änderung des Vereinszweckes benötigen 100 % aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 9/10 Mehrheit beschlossen werden.

  5. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll durch den 1. Vorsitzenden zu erstellen.

  6. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. in Vertretung vom 2. Vorsitzenden, geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Sie ist mit der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,

    2. Entlastung des Vorstands,

    3. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

    4. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge der Mitglieder, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins.



   § 23     Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden. Die hierbei anwesenden Stimmberechtigten sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit Tagesordnung eingeladen wurde.

  2. Die Einberufung muss erfolgen, wenn

    1. das Interesse des Vereins es gebietet,

    2. der Vorstand es für erforderlich hält,

    3. mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangen.

  1. Die Regelungen des § 22 finden entsprechend Anwendung.



   § 24     Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 30 Kalendertage.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.

  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist allein der 1. Vorsitzende der vertretungsberechtigte Liquidator.



   § 25     Schlussbestimmungen
  1. Die Ausrüstung wird nicht vom Verein gestellt. Für persönlich abhandengekommene und beschädigte Ausrüstungsgegenstände kann der Verein nicht haftbar gemacht werden. Vom Vorstand wird ein Sachvermögensverwalter für die Verwaltung des Sachvermögens (z. B. Kostüme, Requisiten, Mobiliar usw.) bestimmt. Dieser ist verantwortlich für die Verwaltung des Sachvermögens.

  2. Jedes Mitglied hat zur Kenntnis genommen, dass jegliche Teilnahme am Vereinsleben ausschließlich auf eigenes Risiko erfolgt. Für Ansprüche aus Personen-, Vermögens- oder Sachschäden übernimmt der Verein außerhalb eventuell bestehender Vereinsversicherungen keinerlei Haftung.

  3. Bei öffentlichen Veranstaltungen, bei denen der Verein der Ausrichter ist, wird der Verein einen entsprechend ausgerüsteten Ersthelfer vor Ort stellen.

  4. Die vorstehende Satzung wurde am 27.03.2021 von den Mitgliedern in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.



     Frankfurt am Main, den 27.03.2021






   Beitragsordnung



   § 1     Beitragspflicht

  1. Die Mitgliedschaft begründet die Beitragspflicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung des Mitgliedschaftsantrages.



   § 2     Zahlungsweise
  1. Als Zahlungsweise ist nur ein vom Mitglied einzurichtender Dauerauftrag möglich. Die Zahlung hat auf folgendes Konto zu erfolgen:

    Kontoinhaber
    musicalgruppe GesCo e.V.
    IBAN
    DE84 50592200 0004963253
    BIC
    GENODE51DRE



   § 3     Beitragshöhe
  1. Pro Mitgliedschaftsmonat sind zu entrichten, unabhängig ob aktiv oder passiv:

    Jugendliche bis 18 Jahre
      25,00 Euro
    Volljährige Einzelmitglieder
      25,00 Euro
    Juristische Mitglieder
    300,00 Euro
    Fördernde Mitglieder
    nach Absprache

  2. Der Vorstand ist ermächtigt, den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.



   § 4     Verletzung der Beitragspflicht
  1. Mitglieder, welche ihrer Beitragspflicht mehr als ein Vierteljahr säumig sind, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierbei ist ausschließlich die Feststellung des nicht erfolgten Zahlungseinganges erheblich. Eine Prüfung des Verschuldens ist irrelevant.



   § 5     Rückforderungsausschluss
  1. Durch Austritt oder Ausschluss werden Verbindlichkeiten des Mitgliedes gegenüber dem Verein nicht berührt.

  2. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereines. Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden nicht zurückerstattet beziehungsweise vergütet.



   § 6     Inkrafttreten
  1. Diese Beitragsordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und setzt damit die vorherige Beitragsordnung mit sofortiger Wirkung außer Kraft.



     Frankfurt am Main, den 27.03.2021